Ratgeber · 8 Min. Lesezeit · Stand Oktober 2026 · von Somers Design
Muss Ihre Website barrierefrei sein? Das BFSG verständlich erklärt
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Seitdem sind viele Betriebe verunsichert: Muss meine Website jetzt barrierefrei sein? Was heißt das überhaupt? Und was ist von den Abmahnschreiben zu halten, die im Umlauf sind? Wir ordnen ein, wen das Gesetz betrifft, was es verlangt und wie Sie Schritt für Schritt vorgehen.

Worum es geht
Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie um, den European Accessibility Act. Ziel ist, dass Menschen mit Einschränkungen – etwa beim Sehen, Hören, bei der Beweglichkeit oder beim Verstehen – Produkte und Dienstleistungen genauso nutzen können wie alle anderen. Dazu gehören auch viele ältere Menschen.
Für Websites ist vor allem ein Bereich wichtig: die sogenannten Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Websites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können – vom Onlineshop bis zur kostenpflichtigen Online-Buchung.
Wen das Gesetz betrifft – und wen nicht
Ob Ihre Website unter das Gesetz fällt, hängt von zwei Fragen ab: Was passiert auf der Seite, und wie groß ist Ihr Unternehmen?
- In der Regel betroffen: Onlineshops für Privatkunden und Websites mit Online-Buchung oder -Bestellung, bei der ein Vertrag mit Verbrauchern zustande kommt
- Meist nicht betroffen: reine Informations- und Visitenkarten-Seiten ohne Vertragsabschluss sowie Angebote, die sich nur an Unternehmen richten
- Ausgenommen: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten – also Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme
- Wichtig: Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Wer Produkte herstellt oder verkauft, die selbst unter das Gesetz fallen, ist auch als Kleinstunternehmen verpflichtet
Was konkret verlangt wird
Als Maßstab gelten die Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG, in Version 2.1 auf Stufe AA. Darauf verweist die europäische Norm EN 301 549. Das klingt technisch, lässt sich aber in verständliche Anforderungen übersetzen:
- Texte haben genug Kontrast zum Hintergrund und lassen sich vergrößern, ohne dass etwas abgeschnitten wird
- Die ganze Seite lässt sich ohne Maus bedienen, und man sieht jederzeit, wo man sich gerade befindet
- Bilder mit Inhalt haben eine Textbeschreibung, die Vorleseprogramme ansagen können
- Formularfelder sind beschriftet, Fehlermeldungen sagen verständlich, was zu tun ist
- Überschriften gliedern die Seite sinnvoll, damit man sich auch ohne Sehen zurechtfindet
- Nichts funktioniert nur über Farbe, Ton oder Mausbewegung, und Bewegung lässt sich abschalten
- Videos mit wichtigem Inhalt haben Untertitel
Die Erklärung zur Barrierefreiheit
Zusätzlich müssen Betroffene Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen – in den AGB oder an anderer gut sichtbarer Stelle. Darin wird die Dienstleistung beschrieben, dargestellt, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde genannt. Die Erklärung sollte von jeder Seite aus erreichbar und selbst barrierefrei sein.
Wer kontrolliert – und was droht
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie prüft seit Anfang 2026 aktiv, setzt dabei Schwerpunkte und geht Hinweisen von Verbrauchern nach. Vorgesehen ist ein gestuftes Vorgehen: zuerst die Aufforderung, Mängel zu beheben. Erst danach kommen weitere Maßnahmen in Betracht, bei schweren Verstößen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.
Daneben sind Abmahnschreiben von Mitbewerbern im Umlauf. Ob Verstöße gegen das BFSG überhaupt auf diesem Weg abgemahnt werden können, ist gerichtlich noch nicht geklärt. Zahlen Sie deshalb nichts ungeprüft, sondern lassen Sie ein solches Schreiben rechtlich prüfen.
Warum ein Barrierefreiheits-Werkzeug nicht reicht
Manche Anbieter versprechen, eine Website mit einem einzigen eingebundenen Werkzeug barrierefrei zu machen: Ein Symbol in der Ecke, darüber lassen sich Schrift und Kontrast umschalten. Das klingt bequem, behebt aber die eigentlichen Barrieren nicht. Fehlende Beschriftungen, eine Bedienung, die nur mit der Maus funktioniert, oder eine unlogische Gliederung stecken im Aufbau der Seite – und müssen dort gelöst werden.
Hinzu kommt: Solche Werkzeuge laden oft Skripte von Drittanbietern. Das ist ein eigenes Datenschutzthema.
So gehen Sie Schritt für Schritt vor
Sie müssen nicht alles auf einmal lösen. Bewährt hat sich diese Reihenfolge:
- Betroffenheit klären: Gilt das Gesetz für Sie? Im Zweifel rechtlich prüfen lassen
- Bestandsaufnahme: kostenlose Prüfwerkzeuge wie Lighthouse in Chrome oder WAVE finden viele Fehler automatisch; ein Test mit Tastatur und dem Vorleser Ihres Handys zeigt den Rest
- Den Bestellweg zuerst: Produktseiten, Warenkorb, Kasse und Formulare sind am wichtigsten
- Erklärung veröffentlichen: gut auffindbar und jährlich aktualisiert
- Dranbleiben: Neue Inhalte und Funktionen bei jeder Änderung mitprüfen
Auch ohne Pflicht lohnt es sich
Barrierefreiheit hilft nicht nur Menschen mit Behinderung. Gute Kontraste lesen sich auch auf dem Handy in der Sonne, große Bedienflächen treffen auch ältere Kunden, klare Formulare werden häufiger abgeschickt – und eine saubere Gliederung versteht auch Google besser.
Wir bauen unsere Websites deshalb von Anfang an mit ausreichenden Kontrasten, Tastaturbedienung, beschrifteten Formularen und abschaltbarer Bewegung und prüfen das vor jeder Übergabe automatisch. Ob eine Seite alle Anforderungen erfüllt, hängt allerdings auch von den Inhalten ab, die später dazukommen.
Fazit
Wer an Privatkunden online verkauft oder Buchungen annimmt und kein Kleinstunternehmen ist, sollte das Thema jetzt angehen. Die Anforderungen sind umfangreich, aber machbar – vor allem, wenn eine Website von Anfang an sauber aufgebaut ist. Nachträgliche Werkzeuge ersetzen das nicht. Und auch wer nicht verpflichtet ist, gewinnt mit einer barrierearmen Seite Kunden.